
Sämtliche Personen im Dienst der Bundesbank müssen nach Bundesbankgesetz über die Angelegenheiten und Einrichtungen der Bundesbank sowie über die von ihr abgeschlossenen Geschäfte Schweigen bewahren. Sie dürfen über die ihnen hierüber bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der Bank oh......
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